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Gartenpflege und -gestaltung durch den Mieter – Darauf sollten Vermieter achten

Gartenpflege und -gestaltung durch den Mieter – Darauf sollten Vermieter achten

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Zuletzt aktualisiert am 08.08.2022

Vermieter und Mieter können im Mietvertrag vereinbaren, dass der Mieter die Gartenpflege übernehmen soll. Wozu der Mieter verpflichtet ist und worauf Sie als Vermieter bei einer solchen Vereinbarung achten sollten, erfahren Sie im folgenden Blogartikel.

Übernahme der Gartenpflege durch den Mieter

Ist im Mietvertrag vereinbart, dass der Mieter zur Gartenpflege verpflichtet ist, kann nach der Rechtsprechung ohne nähere Bestimmung im Mietvertrag nur das allgemein Übliche verlangt werden. Dies sind nach einer viel zitierten Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (Az. I-10 U 70/04) aus dem Jahre 2004 nur einfache Pflegearbeiten, die weder besondere Fachkenntnisse des Mieters noch einen besonderen Zeit- oder Kostenaufwand erfordern, zum Beispiel Rasenmähen, Unkrautjäten und Entfernen von Laub.

Im oben genannten Urteil heißt es dabei wörtlich:

Haben die Parteien eines Mietvertrages über ein Einfamilienhaus – wie hier – lediglich die Pflege des Gartens vereinbart, ohne die geschuldeten Pflegemaßnahmen im Einzelnen zu beschreiben, sind hierunter gemäß §§ 133, 157, 242 BGB bei verständiger Würdigung nach Treu und Glauben nur einfache Pflegearbeiten zu verstehen, die weder besondere Fachkenntnisse des Mieters noch einen besonderen Zeit- oder Kostenaufwand erfordern. Hierzu zählen etwa Rasen mähen, Unkraut jäten und Entfernen von Laub, andere Arbeiten unterfallen der Instandhaltungspflicht des Vermieters.

Weitere Gartenarbeiten müssen vereinbart werden

Sollen darüber hinausgehende Arbeiten geschuldet werden, sind diese konkret im Mietvertrag zu vereinbaren.

Das ist auch deshalb wichtig, weil der unbestimmte Rechtsbegriff “einfache Pflegearbeiten” im Alltag zwischen Vermieter und Mieter zu Unklarheiten führen kann. Sie sollten also neben der Vereinbarung der Tätigkeit der Gartenpflege an sich auch darauf achten, dass im Mietvertrag genau geregelt ist, wie, wann und wo die Arbeiten auszuführen sind.

Gartengestaltung kann nicht vorgegeben werden

Dem Vermieter steht kein sog. Direktionsrecht hinsichtlich der Gartengestaltung zu. Das Landgericht Köln führt im Urteil vom 21.10.2010 (Az. 1 S 119/09) aus:

Der Kläger hat dazu behauptet, er habe den Beklagten bei Vertragsbeginn einen englischen Rasen überlassen, der sich nunmehr in eine Wiese mit Klee und Unkraut gewandelt habe. Das Amtsgericht hat bereits zutreffend darauf verwiesen, dass dem Kläger als Vermieter kein Direktionsrecht hinsichtlich der Gartengestaltung zusteht. Wenn demgemäß die Beklagten eine Wiese mit Wildkräutern einem englischen Rasen vorziehen, ist diese Veränderung nicht auf eine Vernachlässigung des Gartens im Sinne des Mietvertrages zurückzuführen.

Der Vermieter kann also nicht vorgeben, welche Pflanzen einzusetzen und zu auszugraben sind oder wann Unkraut entfernt werden muss. Der Mieter kann bei vereinbarter Gartennutzung und -pflege einen weiten Gestaltungsspielraum verwirklichen.

Nach dem vorbenannten Urteil ist die Grenze jedoch an der Stelle zu ziehen, an der eine Gartenpflege vollständig unterlassen würde.

Sträucher und Bäume dürfen in vielen Fällen nur mit Zustimmung des Vermieters entfernt werden

Pflanzt der Vermieter oder auch der Mieter selbst Sträucher und Bäume im Garten, werden diese in der Regel sog. wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, falls sie nicht offensichtlich nur einem vorübergehenden Zweck dienen.

Wenn der Mieter der Mieter die Anpflanzung entfernen will, muss er in diesen Fällen den Vermieter zuvor um Erlaubnis fragen.

Das Landgericht Detmold erläutert hierzu in seinem Urteil vom 26.03.2014 (Az. 10 S 218/12):

Die grundsätzlich zu Gunsten eines Mieters bestehende Vermutung, dass die Verbindung von ihm eingebrachter Anlagen regelmäßig nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt, kann für Pflanzen nicht uneingeschränkt angewandt werden, da diese nach einigen Jahren nicht mehr ohne Schwierigkeiten und Risiken für ihren Bestand zu entfernen sind. Das Umpflanzen von Gehölzen ist dann nur mit großem Aufwand und von einem Fachmann durchführbar und birgt auch dann noch das Risiko, dass sie am neuen Standort nicht wieder anwachsen.

Was tun, wenn der Mieter seiner Pflicht zur Gartenpflege nicht nachkommt?

Allgemein handelt es sich bei der Verpflichtung des Mieters zur Übernahme der Gartenarbeiten um eine sog. vertragliche Leistungspflicht. Kommt der Mieter nach Vereinbarung im Mietvertrag seiner Verpflichtung zur Gartenpflege nicht nach, ist er vom Vermieter unter Setzung einer angemessenen Frist zur Durchführung der vertraglichen Leistungen unter konkreter Angabe, was verlangt wird, aufzufordern, die Arbeiten durchzuführen.

Gleichzeitig ist dem Mieter anzudrohen, dass bei ergebnislosem Ablauf der Frist eine Ersatzvornahme auf seine Kosten durchgeführt wird. Erst dann wandelt sich der vertragliche Leistungsanspruch in einen Schadensersatzanspruch des Vermieters, der gegebenenfalls auch gerichtlich geltend gemacht werden könnte.

Einseitige Reduzierung der Gartenfläche durch Vermieter?

Mitvermietet ist in vielen Mietverträge beispielsweise „1 Garten“. Mit dieser Formulierung ist allerdings keinerlei Einschränkung verbunden, so dass die gesamte zur Verfügung stehende Gartenfläche als Teil der Mietsache angesehen muss.

Sie können daher einseitig die Gartenfläche nicht reduzieren, sondern müssten eine entsprechende einvernehmliche Vereinbarung mit dem Mieter treffen. Anderenfalls würde der Mieter wegen einem Mietmangel mindern können und hätte gegen Sie darüber hinaus einen Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes an der gesamten Gartenfläche.

Ist der Garten also an eine oder mehrere Parteien vermietet, darf ihn auch der Vermieter selbst nicht mehr benutzen; es sein denn, er hat einen entsprechenden Vorbehalt zum Mitgebrauch vereinbart.

  • Tipp: Sie sind sich nicht sicher, welche Gartenpflegearbeiten Ihr Mieter übernehmen muss? Dann kontaktieren Sie unsere Mietrechtsexperten (als Mitglied des VermieterVerein e.V. kostenfrei)